06.2014

Dienstleister müssen auch bei Tauschgeschäften an die Rechnung denken

Ob Sponsoring, virtuelles Unternehmen oder Shareconomy: Viele Agenturen und Dienstleister verzichten bei tauschähnlichen Umsätzen auf eine Abrechnung. Dann drohen erhebliche steuerliche Nachteile.

Tauschgeschäfte sind für viele Unternehmen eine lohnende Alternative zum Handel gegen Geld. Beim sogenannten Bartering von gleichwertigen Waren und Dienstleistungen fließt kein einziger Euro. Dies schont die Liquidität und erhöht die Kaufkraft der Tauschpartner. Bei Bartering-Deals lauert eine tückische Steuerfalle, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS. 

Viele Unternehmen verzichten der Einfachheit halber auf eine Rechnung. Doch was zunächst unbürokratisch scheint kann erheblichen Mehraufwand und hohe Kosten nach sich ziehen. Zum einen haben Unternehmen ohne ordnungsgemäße Rechnung keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Zum anderen nehmen sie sich die Chance zur rückwirkenden Rechnungskorrektur.

"Wird aufgrund eines Liefervertrages oder einer fehlerhaften Rechnung Vorsteuer geltend gemacht. droht spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung eine böse Überraschung", warnt WWS-Expertin Dr. Stephanie Thomas. Der Vorsteueranspruch für das Tauschgeschäft wurde in diesen Fällen zu Unrecht in Anspruch genommen. Die Folge: Das Finanzamt streicht den Vorsteuerabzug und setzt Nachzahlungszinsen fest. Sie betragen sechs Prozent pro Jahr und werden vom Zeitpunkt der Vorsteuer-Anmeldung bis zum neuen Rechnungsdatum fällig. Schnell stehen für Unternehmen hohe vierstellige Summen im Raum.Grundsätzlich gilt: Mit einer Rechnungskorrektur können Unternehmen unrichtige oder unvollständige Rechnungen heilen. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. XI R 41/10FG) ist nun gegebenenfalls auch eine rückwirkende Rechnungskorrektur möglich. Dies bewahrt Betroffene vor hohen Nachzahlungszinsen. Zentrale Bedingung: Die ursprüngliche Rechnung muss die formellen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählen Angaben wie Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten. kann keine rückwirkende Rechnungskorrektur erfolgen. In diesen Fällen gilt die neuerliche Rechnungsstellung als erstmalig. Der Vorsteueranspruch entsteht erst mit dem neuen Rechnungsdatum und es fallen eventuell beträchtliche Nachzahlungszinsen an.


Unternehmen sollten bei Tauschgeschäften sowohl für die Leistung als auch die Gegenleistung eine Rechnung ausstellen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So sind Unternehmen stets auf der sicheren Seite. Im Nachhinein erweist sich das Einholen korrigierter Rechnungen oft als mühsam. Viele Firmen existieren womöglich nicht mehr oder zeigen wenig Interesse, den Vorgang neu aufzurollen. Wird die Abrechnung von Tauschgeschäften bei einer Betriebsprüfung moniert. müssen Betroffene nicht gleich klein beigeben. "Unternehmen sollten genau prüfen, ob ein Dokument vorliegt, das die erforderlichen Rechnungsangaben zumindest teilweise enthält", rät Dr. Thomas. 

Unter Berufung auf das aktuelle BFH-Urteil kann mit diesen Angaben eine Rechnungskorrektur angestrebt werden. Noch lehnen die Finanzbehörden eine rückwirkende Rechnungsberichtigung meist ab. Unternehmen sollten dann Einspruch einlegen, um den Fall bis zu einer finalen BFH-Entscheidung offenzuhalten.

Quelle: www.ibusiness.de

 

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

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